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2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft

Digitale Barrierefreiheit 28.06.2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fordert Ihr Handeln:

Bereits vor 2 Jahren hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die digitale Inklusion im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gestärkt werden soll. Zu diesem Zweck wurde entschieden, dass Vorgaben zur Barrierefreiheit für bestimmte für Dienstleistungen, Produkte und Anbieter ab dem 28. Juni 2025 verpflichtend sein werden. Damit Sie wissen, was auf Sie als Webseitenbetreiber zukommt und was Sie tun können, wollen wir Ihnen ein paar Informationen liefern. Auch wollen wir diesen Beitrag nutzen, um auf die bisherigen Hürden aufmerksam zu machen, mit denen Menschen mit Behinderungen tagtäglich konfrontiert werden.

Mehr digitale Inklusion durch mehr Barrierefreiheit:

Bisher haben Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen beachtliche Hürden überwinden müssen, um Dienste der digitalen Welt nutzen zu können. Dies soll sich nun durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ändern. Das Gesetz sieht Vorgaben vor, die unteranderem Online-Shop-Betreiber dazu verpflichten Menschen mit einer Behinderung den Zugang zu ihren Webseiten zu erleichtern. Das Wort „verpflichten“ ist dabei von hoher Relevanz, da das Nichtbefolgen zu Geldstrafen von bis zu 100.000€ führen kann.

Was muss also geändert werden?

Bei den ebengenannten Punkten bringen viele Seitenbetreiber nur ein ungläubiges „Dann muss ich meine Webseite ja von Grund auf neu bauen…“ heraus. Das stimmt nicht (immer). Oftmals können Sie bestehende Webseiten einfach durch bestimmte Plug-Ins ergänzen und treten somit konform auf. Diese Plug-Ins bieten Ihnen und Menschen mit einer Behinderung einen großen Funktionsumfang. Als positives Beispiel für digitale Inklusion wollen wir die Webseite des FC-St. Pauli nennen. Hier können Sie sich selbst ein Bild von einem Plug-In machen, dass viele der Anforderungen abdeckt. Solch ein Plug-In kann sehr unauffällig platziert werden, sodass die Ästhetik Ihrer Webseite nicht beeinträchtigt wird und Ihre Webseite dennoch barrierefrei bleibt. Durch die Implementation von Maßnahmen zur Barrierefreiheit schaden Sie Ihrer Webseite also nicht. Im Gegenteil Sie geben Menschen mit Behinderung einen Zugang zu Ihren Waren und Dienstleistungen.

Mit welchen Hürden werden Menschen mit Behinderungen konfrontiert?

Menschen mit beeinträchtigter Sehkraft haben in vielen Fällen Schwierigkeiten beim Lesen von Texten in kleiner Schriftgröße. Inhalte müssen daher entsprechend leserlich gemacht werden. Dasselbe gilt für Menschen, die unter einer Farbseeschwäche leiden. Ist der Kontrast zwischen Schriftfarbe und Hintergrund nicht stark genug, fällt das Lesen schwer. Auch Vorlesefunktionen sind für viele Menschen eine absolute Notwendigkeit. Menschen, deren Gehör eingeschränkt ist, benötigen Untertitel, um relevante Inhalte aus Videos oder Podcasts entnehmen zu können. Menschen, deren Extremitäten nicht zur Bedienung eines Computers genutzt werden können, sind auf eine Möglichkeit angewiesen, um Texte mit der eigenen Stimme eingeben zu können. Menschen, die unter kognitiven Einschränkungen leiden können, komplexe Texte oftmals nicht oder nur schwer verstehen und sind deshalb auf Inhalte in einfacher Sprache angewiesen. Im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen Seitenbetreiber all diese Punkte angehen.

Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?

Das Gesetz betrifft uns letzten Endes alle, da wir alle Teil der digitalen Inklusion sein sollten. Spezifischer betrifft das Gesetz jedoch alle Händler mit Online-Shops und Webseitenbetreiber mit einer Buchungs- und Kalenderfunktionen. Auch all jene, die digitale Transaktions- und Kundenservice-Mails verschicken müssen handeln. Falls Sie zu den Ebengenannten zählen, sollten Sie sich ausgiebig mit dem Thema befassen und uns gegebenenfalls kontaktieren, damit wir Ihre technischen Probleme angehen können.

Das Gesetz sieht aber auch gewisse Ausnahmen vor. So sind beispielsweise Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen, teilweise von der gesetzlichen Regelung ausgenommen. Auch Unternehmen, die einen geringeren Jahresumsatz als 2 Millionen Euro erwirtschaften, oder für die die Einführung der Maßnahmen zur Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden, können unter Umständen auf die Vorgaben verzichten. Auch Inhalte, die vor dem Stichtag – 28.06.2025 - erstellt und veröffentlicht wurden, müssen laut Gesetz nicht zwingend barrierefrei gestaltet sein.

Damit dem Gesetz nachgekommen wird, drohen Strafen von bis zu 100.000€ für all jene, die sich den Vorgaben widersetzen. Falls Sie das Geld lieber sinnvoller einsetzen wollen, sollten Sie sich rechtzeitig mit einem Webdesigner, wie uns unterhalten, da wir spätestens im Mai nächsten Jahres bis über beide Ohren ausgebucht sein werden und die Seiten anderer Unternehmen gesetzeskonform gestalten werden.

Wir machen Sie fit für das BFSG

Sie benötigen Hilfe bei der technischen Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? Kein Problem! Wir kümmern uns um den Einbau entsprechender Plug-Ins, sodass Sie konform agieren können. Als OnlineMarketingAgentur stehen wir Ihnen gerne zur Seite und helfen Ihnen bei der Umsetzung der digitalen Inklusion.

Sie interessieren sich darüber hinaus für erstklassiges Online-Marketing? Dann schauen Sie sich unsere weiteren Leistungen, wie SEA-, SEO-, Content- und Social Media-Marketing-Leistungen an. Let’s #Grow Together!

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